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Die Hilfebedürftigkeit ist im deutschen Sozialrecht eine Anspruchsvoraussetzung für steuerfinanzierte Transferleistungen. Die Vermeidung oder Überwindung von Hilfebedürftigkeit trägt wesentlich zur sozialen Sicherheit bei und ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips.
Die ursprünglich vor allem vom Fürsorgegedanken getragenen Leistungen dienen heute auch einer Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Fürsorge bezeichnet die Sorge für andere Personen. Daraus abgeleitet bezeichnet Fürsorge die Sorge,
auf die Menschen unter bestimmten Umständen ein Recht haben, und bezeichnet ebenfalls das aus der Ethik der Barmherzigkeit bzw. der Almosenpraxis erwachsene System der Fürsorge, Obsorge, Sozialhilfe oder Sozialen Sicherheit.