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Was steuerrechtlich unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert, so dass weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs  zurückgegriffen werden muss. Danach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der nach seiner Funktion, Ausstattung und Lage in die häusliche Sphäre eingebunden ist,vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird.Räume mit atypischer Ausstattung und Funktion gelten nicht  als Arbeitszimmer, unabhängig davon, ob sie der Lage nach in die  häusliche Sphäre eingebunden sind; Beispiele hierfür sind Werkstatt, heilberufliche Praxis, Kanzlei, Behandlungsraum.

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